SATZUNG DES „DORFFÖRDERVEREINS BAD SALZIG“

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der am 12.11.2025 gegründete Verein führt den Namen „Dorfförderverein Bad Salzig“ und hat seinen Sitz in Bad Salzig.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält nach seiner Eintragung den Zusatz „e. V.“ im Vereinsnamen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist
1. die Förderung der Heimatpflege,
2. die Förderung des traditionellen Brauchtums,
3. die Förderung von Kunst und Kultur,
4. die Förderung der Landschaftspflege,
5. die Förderung bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke im Interesse von Bad Salzig. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch 1. die Beschaffung von Sach- und Finanzmitteln zur Förderung der Vereinszwecke. 2. die finanzielle Unterstützung und Förderung gemeinnütziger Bad Salziger Vereine bei der Nachwuchsarbeit, der Anschaffung von Ausstattungsgegenständen, der Realisierung von Projekten und Veranstaltungen, z.B. Dorffeste, Konzerte. 3. die Realisierung eigener Projekte und Veranstaltungen, z.B. Dorffeste, Konzerte, touristische Führungen, Beschilderungen für Sehenswürdigkeiten, Dorfchronik, Heimatmuseum, Schaffung von Räumen der Begegnung, Vorhaltung und Betrieb eines Bürgerbusses, Dorftreff. 4. die Unterstützung und Förderung bürgerschaftlichen Engagements, das dem gesellschaftlichen Zusammenhalt dient, z.B. Angebote zur Reparatur defekter Alltagsgegenstände. 1 Anlage 4 zum Protokoll über die Gründungsversammlung am 12.11.2025 5. die Unterstützung und Förderung des Anlegens und der Pflege von z.B. Streuobstwiesen, Wein-, Permagärten und öffentlichen Grünanlagen. (2) Der Verein erwirtschaftet seine Einnahmen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Fördergelder, Zuschüsse und Sponsoring. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (6) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
(2) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied ab dem 14. Lebensjahr hat Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich gegenüber zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. 2 Anlage 4 zum Protokoll über die Gründungsversammlung am 12.11.2025
(3) Ein Mitglied kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied  grob gegen die Satzung verstößt;  in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;  dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten schadet.
(4) Der Vorstand kann ebenfalls mit einfacher Mehrheit den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn eine oder mehrere der unter Absatz 3 genannten Voraussetzungen vorliegen. Auch hier muss dem Mitglied die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

§ 6 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Mitgliederversammlung legt einen Mindestbeitrag fest und beschließt dessen Fälligkeit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und bis zu fünf Beisitzern.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Dieser vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes, jedoch längstens für sechs Monate nach Ablauf der Amtszeit, im Amt. (4) Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der verbliebene Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachfolger kommissarisch bestellen. Dies gilt nicht im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Vorsitzenden. In diesem Falle hat der Vorstand eine außerordentliche 3 Anlage 4 zum Protokoll über die Gründungsversammlung am 12.11.2025 Mitgliederversammlung einzuberufen, die für den Rest der Amtszeit einen neuen Vorsitzenden wählt.
(6) Die Mitglieder des Vorstands sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen; hierzu bedarf der Vorsitzende der Zustimmung des Vorstandes. Sie ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder 25 Prozent der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangen.
(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich oder elektronisch beim Vorsitzenden eingegangen sein; § 10 bleibt unberührt. Die Einladung erfolgt schriftlich oder elektronisch. Erfolgt die Einladung elektronisch, so gilt sie dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die vom Mitglied gegenüber dem Verein zuletzt bekannt gegebene E-Mail Adresse gerichtet ist.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ungeachtet der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Nehmen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter an der Mitgliederversammlung nicht teil, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
(4) Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei der Beschlussfassung wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Wahlen erfolgen durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung, sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt. Im Falle einer Wahl findet bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang statt. Endet auch dieser mit Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Im Falle eines Antrags gilt dieser bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
(6) Der Mitgliederversammlung obliegt die Entscheidung über Anlage 4 zum Protokoll über die Gründungsversammlung am 12.11.2025  Änderungen der Satzung (§ 10),  die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,  die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,  die Wahl und die Abberufung der Kassenprüfer,  die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und die Entlastung des Vorstandes (§ 11),  die Auflösung des Vereins (§ 12).

§ 10 Satzungsänderung

Die Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen kann ausschließlich im Rahmen der Tagesordnung der Mitgliederversammlung erfolgen. Anträge sind spätestens vier Wochen vor dem Termin der nächsten Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden einzureichen. Satzungsänderungen bedürfen einer Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

§ 11 Rechenschaftsbericht

Der Vorsitzende erstattet in jeder turnusmäßigen Mitgliederversammlung einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Tätigkeiten des Vereins im Berichtsjahr. Im Rahmen des Berichts sind sämtliche ergriffenen Maßnahmen sowie deren Ergebnisse umfassend darzulegen. Insbesondere ist auf die Zielsetzung, die durchgeführten Aktivitäten, die erzielten Erfolge und etwaige Herausforderungen einzugehen. Der Rechenschaftsbericht dient der Transparenz gegenüber den Mitgliedern und bildet die Grundlage für eine konstruktive Diskussion über die weitere Entwicklung des Vereins.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die Stadt Boppard, die es entsprechend den 5 Anlage 4 zum Protokoll über die Gründungsversammlung am 12.11.2025 Beschlüssen des Ortsbeirates Bad Salzig ausschließlich zur Stärkung des Ortslebens zu verwenden hat.

§ 13 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDS) und des rheinland-pfälzischen Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:  Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO  Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO  Recht auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO  Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO  Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DS-GVO  Widerspruchsrecht nach Art. 21 DS-GVO  Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DS-GVO
(3) Den Organen des Vereins oder den für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-DatenschutzGrundverordnung, dem Bundesdatenschutzgesetz und dem Landesdatenschutzgesetz bestellt der Vorstand bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abschnitts 3 Teil 3 des Landesdatenschutzgesetzes einen Datenschutzbeauftragten.

§ 14 Gerichtsstand

Gerichtstand ist Boppard.

Bad Salzig, 12.11.2025